Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

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Günter HZJ
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Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

Beitrag von Günter HZJ »

Hallo,
Ich habe mir für meinen Südamerikatrip die HELLA 1FJ 358 176-401 LED-Fernscheinwerfer -Black Magic Double Lighbar 21.5" zugelegt und auf die Stoßstange montiert. Haben keine Strassenzulassung! Preis bei Amazon 170€ und das war auch der Grund warum ich mir keine Lazer zugelegt habe, die min das 3-4 fache gekostet hätten.
Einen direkten Vergleich kann ich nicht bieten, aber das Licht ist der Hammer. Was mich neben der Reichweite positiv überrascht hat war auch wie gut der Seitenbereich links und rechts der Straße noch ausgeleuchtet wird, was für mich noch wichtiger als die absolute Reichweite ist. Die Lichtbar macht einen qualitativ guten Eindruck. Langzeiterfahrung habe ich noch keine.
Fazit: Für mich mehr als ausreichend.

Gruß Günter

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quadman
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Re: Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

Beitrag von quadman »

Mit Zulassung wäre das aber auch eine gute Sache...


Gruß Stefan
Hilux 2.5 xtracab, 235/85R16, Snorkel, OME schwer, Webasto ThermoTop, Tempomat, Zusatztank, Alu UFS, ARB-bar, Dachkonsole und ein gullwing mobile workshop canopy.
Hilux 2.4 xtracab duty, 235/80R17, Snorkel, Ironman HD, Tempomat, Zusatztank, Dachkonsole, Alu UFS und eine graugrüne Wohnkabine.

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HZJ75_David
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Re: Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

Beitrag von HZJ75_David »

Danke für den Erfahrungsbericht. Bin ebenfalls auf der Suche nach einer bezahlbaren Lightbar.
Und das sie keine Zulassung habe ist hier wichtig. Den Arbeitsscheinwerfer dürfen in Deutschland keine Zulassung haben. Hätten sie eine Zulassung als Fernscheinwerfer, wäre die Anbaulage und Einstellung sehr eingeschränkt.
Selbstverständlich dürfen die "Arbeitsscheinwerfer" dann offiziell nicht mit dem Fernlicht geschaltet werden.

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HJ61-Freak
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Re: Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

Beitrag von HJ61-Freak »

HZJ75_David hat geschrieben:Den Arbeitsscheinwerfer dürfen in Deutschland keine Zulassung haben. Hätten sie eine Zulassung als Fernscheinwerfer, wäre die Anbaulage und Einstellung sehr eingeschränkt.

Da bringst Du etwas durcheinander: Man kann sowohl Scheinwerfer ohne Zulassung zum Straßenverkehr als auch solche mit Zulassung zum Straßenverkehr als Arbeitsscheinwerfer einsetzen. Entscheidend ist, dass der Halter sie als Arbeitsscheinwerfer deklariert und diese Scheinwerfer nicht zusammen mit der zugelassenen und ordnungsgemäß angebauten Beleuchtung geschaltet werden.

Beispiel: Ich habe vier Fernscheinwerfer vom Typ Hella Luminator auf dem Dach meines J6 montiert, wovon zwei eine amtliche Zulassung besitzen. Alle vier Scheinwerfer sind separat zuschaltbar. Die Scheinwerfer darf ich, mal abgesehen von den zwei Pencilbeams ohne Zulassung, aber im Straßenverkehr nicht nutzen, u.a. weil die zulässige Referenzzahl in Summe überschritten ist. Ich deklariere diese vier Scheinwerfer im Rahmen der Hauptuntersuchung daher stets als Arbeitsscheinwerfer, was bislang auch nicht beanstandet wurde.

Gruß

Florian
'86er-HJ61, 450tkm, OME schwer, 35x12,5R15 auf 8,5x15 ET -35, pneumatische gesteuerte HA-Sperre, 80mm Bodylift, optimiertes Verdichterrad, Recaros m. Schwingkonsolen, Aufstelldach u. Innenausbau, div. Zusatzinstrumente, 3"-Abgasanlage inkl. Eigenbau-turbine-outlet, Sidepipe

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Reiti
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Re: Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

Beitrag von Reiti »

Die Schweden haben etwas zu bieten: Strands Siberia, in meinem Fall rund in 7" und mit Straßenzulassung als Fernscheinwerfer. Top Qualität, gekauft im Netz bei einem Anbieter für Lkw Zubehör.

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HZJ75_David
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Re: Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

Beitrag von HZJ75_David »

@Florian
Das die nicht beanstandet wurden mag stimmen, das ändert aber nichts an der Gesetzeslage.

Der Gesetzestext lautet:
Für Arbeitsscheinwerfer existieren keine Bauartgenehmigungsvorschriften. Ein Genehmigungszeichen weist einer Leuchte eine festgelegte Funktion zu. Wird eine solche genehmigte Leuchte für einen abweichenden Einsatzzweck verwendet, erlischt die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 3 StVZO letzter Satz.

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HJ61-Freak
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Re: Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

Beitrag von HJ61-Freak »

HZJ75_David hat geschrieben:Der Gesetzestext lautet:
Für Arbeitsscheinwerfer existieren keine Bauartgenehmigungsvorschriften. Ein Genehmigungszeichen weist einer Leuchte eine festgelegte Funktion zu. Wird eine solche genehmigte Leuchte für einen abweichenden Einsatzzweck verwendet, erlischt die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 3 StVZO letzter Satz.

Magst Du die Quelle des Textes bzw. die konkrete Gesetzesnorm benennen? Der zitierte § 19 Abs.3 letzter Satz StVZO lautet wie folgt:

"Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs."

Er regelt den Sachverhalt, dass an sich bauartgenehmigte oder mit einer Betriebserlaubnis oder einem Nachtrag hierzu versehene Teile (worunter auch bauartgenehmigte Scheinwerfer fallen) entgegen dem Inhalt der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung enthaltenen Einschränkungen oder Einbauanweisungen an ein Kfz angebracht oder betrieben werden und in diesem Fall die Betriebserlaubnis des betroffenen Kfz erlischt. Das setzt aber grundsätzlich voraus, dass die angebauten Teile (vorliegend der Scheinwerfer) ausweislich der in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung enthaltenen Einschränkungen oder Einbauanweisungen ausdrücklich nicht als Arbeitsscheinwerfer verwendet werden dürfen. Eine solche Einschränkung bei bauartgeprüften Scheinwerfern habe ich noch nicht gesehen.

Im Übrigen beziehen sich die Beschränkungen und Einbauanweisungen in der Betriebserlaubnis etc. des Scheinwerfers auf den Betrieb desselbigen als Fernscheinwerfer, Nebelescheinwerfer o.ä. und eben gerade nicht auf den Betrieb als Arbeitsscheinwerfer.

Im Übrigen ist mir im Zusammenhang mit der Frage der Verwendung von Arbeitsscheinwerfern an Kfz nur § 22 Abs.7 StVZO bekannt, der da lautet:

"Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden."

Gruß

Florian
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HZJ75_David
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Re: Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

Beitrag von HZJ75_David »

Quelle ist das Buch "Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhänger" vom Kirschbaum Verlag in der 5. Auflage.
Das Buch bekommt jeder aaSoP/PI zur Verfügung gestellt. Dein Prüfer sollte da auch Zugriff darauf haben. Das solltest du ihm aber nicht sagen wenn du deine Fernscheinwerfer weiterhin als Arbeitsscheinwerfer nutzen willst ;-)

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HJ61-Freak
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Re: Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

Beitrag von HJ61-Freak »

HZJ75_David hat geschrieben:Quelle ist das Buch "Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhänger" vom Kirschbaum Verlag in der 5. Auflage.

Dann handelt es sich also bei Deinem Zitat nicht um einen Gesetzestext, sondern um ein Zitat aus einem Fachbuch, dass sich mit der Gesetzeslage befasst. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Schlussfolgerung, dass § 19 Abs.3 letzter Satz StVZO auch den Sachverhalt erfassen soll, dass genehmigte Scheinwerfer nicht ihrer genehmigten Bestimmung entsprechend genutzt, aber im Übrigen nicht den Regelungen der StVZO widersprechend an einem Fahrzeug verbaut und betrieben werden, zutreffend ist. Diese Schlussfolgerung ist aus meiner Sicht nicht zwingend, weil die Norm (§ 19 Abs.3 letzter Satz StVZO) an sich nur die Frage behandelt, was passiert, wenn ein bauartgenehmigter Scheinwerfer also solcher betrieben wird, aber unter Mißachtung der in der Genehmigung etc. enthaltenen Beschränkungen oder Einbauanweisungen. Vor allem dürfte die Schlussfolgerung in dieser Eindeutigkeit nicht zutreffen, denn dann dürfte ich mir noch nicht einmal einen bauartgenehmigten Scheinwerfer als Innenraumbeleuchtung installieren, ohne dass ich die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs riskiere.

Gruß

Florian
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HZJ75_David
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Re: Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

Beitrag von HZJ75_David »

Du darfst Ansichten und Schlussfolgerungen haben wie du willst.
Es ändert nichts daran, dass man Leuchten mit Genehmigung für bestimmte Bereiche nicht zweckentfremden darf ;-)

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HJ61-Freak
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Re: Zusatzscheinwerfer Hella HELLA 1FJ 358 176-401

Beitrag von HJ61-Freak »

HZJ75_David hat geschrieben:Es ändert nichts daran, dass man Leuchten mit Genehmigung für bestimmte Bereiche nicht zweckentfremden darf ;-)

Was noch zu beweisen wäre! Die von mir ge- und erlebte Praxis im Rahmen von diversen Hauptuntersuchungen und Polizeikontrollen spricht jedenfalls für meine Auffassung. :biggrin:

Gruß

Florian
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